Patientenverfügung -

ein Angebot des Krankenpflegevereins Illingen e.V.

 

Was ist unter dieser Patientenverfügung zu verstehen ?

 

Mit den Errungenschaften der modernen Medizin können Krankheiten besiegt und Leiden gelindert werden. Viele Menschen haben Angst vor dem Sterben oder dem künstlich verlängertem Leben.

 

Maßgeblich für alle medizinischen Maßnahmen ist der Patientenwille.

Der Arzt darf keinesfalls seinen Willen an die Stelle des Patientenwillens setzen. Ist der Patient nicht mehr zu einer Willensbildung fähig oder kann er seinen Willen nicht mehr äußern, muss der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln und respektieren. Dazu bildet die Patientenverfügung eine wichtige Entscheidungshilfe. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, dem höchsten deutschen Zivilgericht, vom 13.09.1994, 1 StR 357/94, ist passive Sterbehilfe, bei der lebensverlängernde medizinische Hilfe eingestellt wird, dann rechtlich zulässig, wenn eine persönlich unterschriebene, immer wieder aktualisierte Patientenverfügung vorliegt.

 

Wenn das Grundleiden eines kranken Menschen nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar ist, einen Verlauf mit tödlichem Ausgang angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird, ist die Hilfe für den Sterbenden und Hilfe beim Sterben zulässig. In solchen Fällen kann der Arzt auf weitere, technisch eventuell noch mögliche Maßnahmen wie z.B. Beatmung, Sauerstoffzufuhr, Bluttransfusion und künstliche Ernährung verzichten. Aber auch wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, kann der Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Maßnahme bei entsprechendem Patientenwillen als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit zulässig sein (Hilfe zum Sterben). Der Arzt muss dabei zusammen mit den Angehörigen und allen, die die Patientenverfügung mitunterschrieben haben, sowie unter Würdigung aller persönlichen Umstände des Patienten, den Zeitpunkt für das Absetzen der Therapie finden. Wichtig für einen ruhigen Tod ist auch eine ausreichende Schmerzbekämpfung, auch wenn unvermeidbare Nebenwirkungen eventuell zu einem etwas früheren Eintritt des Todes führen könnten.

Niemand muss befürchten, bei einem akuten Notfall nicht behandelt zu werden, nur weil eine Patientenverfügung vorliegt.

 

Bevor Sie eine Patientenverfügung unterschreiben sollten Sie deren Inhalt mit Vertrauenspersonen, wie z.B. Angehörigen, Freunden und mit Ihrem Arzt besprechen. Diese Personen sollten auch in der Verfügung aufgeführt werden, sie mit unterschreiben und dann auch Ihren Willen kennen. Alle diese Personen sollten eine Kopie Ihrer Patientenverfügung erhalten.

 

Bedenken Sie, dass mit der Patientenverfügung den Angehörigen und den behandelnden Ärzten eine schwierige Entscheidung erleichtert wird. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Sie sich zunächst selbst in einem Entscheidungsprozeß mit dem Sterben auseinandersetzen müssen.

 

Beachten Sie bitte, nachdem Sie Ihre Patientenverfügung ausgefüllt haben, folgende Hinweise:

 

 

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema kann Ihnen der örtliche Krankenpflegeverein, Frau Ilse Stolze, Tel.: 07042-22140 oder einer der Illinger Ärzte weitere Hinweise geben oder Ansprechpartner vermitteln.

 

 

Ihr Krankenpflegeverein Illingen e.V.

  1. Vorsitzende Ilse Stolze

 


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